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Christoph Huebner

Auf dem Holzweg ins Elsass

War ja klar, dass das mit der Binnenmarkt-Umsatzsteuer nicht so hinhaut, wie ich mir das gedacht habe. Das Buch ist gestern gekommen, heute Morgen habe ich es gelesen. Eigentlich ist es ja auch töricht anzunehmen, dass die Staaten der EU den innergemeinschaftlichen Warenverkehr gar nicht besteuern würden. Was umsatzsteuerfrei ist, ist die innergemeinschaftliche Lieferung (also aus Sicht des Lieferanten, nicht der Erwerb aus Sicht des Erwerbers) zwischen regelversteuernden Unternehmen. Das bedeutet, dass der Lieferer keine Umsatzsteuer auf das Entgelt aufschlagen muss und der Erweber an ihn tatsächlich auch nur den Nettobetrag bezahlt. Er muss auf diesen innergemeinschaftlichen Erwerb jedoch trotzdem die Umsatzsteuer seines Heimatlandes bezahlen und direkt an sein Finanzamt abführen. Eigentlich logisch. Das ist das sogenannte Bestimmungslandprinzip, weil die Besteuerung dort erfolgt, wo die Ware am Ende verbleibt.

In alllen anderen Fällen, also zwischen nicht regelversteuernden Unternehmen, gilt das Ursprungslandprinzip. Das bedeutet, dass der Lieferer seine inländliche Umsatzsteuer erhebt und abführt als würde er an einen Inländer verkaufen. Dabei ist es unerheblich, ob eine deutsche Privatperson ein Souvenir in Spanien kauft oder ein dänischer Sammler im großen Stil (aber für seine privaten, nicht gewerblichen Zwecke) schwarzwälder Kucksuhren ordert und sich nach Hause liefern lässt.

Daneben gibt es noch diverse Ausnahmeregelungen, wie zum Beispiel die optionale Erwerbsschwelle für ”Halbunternehmer” i.S.d. UstG, nach der ein nicht-regelversteuernder Gewerbetreibender (zum Beispiel ein Arzt) bis zu einer Gesamtsumme an innergemeinschaftlichen Erwerben von 12.500 Euro pro Jahr aus Vereinfachungsgründen das Ursprungslandprinzip anwendet. Davon kann er sich aber befreien, wenn er das dann wiederum für mindestens zwei volle Jahre tut…

Doch all diese spaßigen Regeln und Ausnahmeregeln haben nur einen Zweck: Zu regeln, ob im Land des Lieferers oder im Land des Erwerbers besteuert wird. Eine von diesen beiden Umsatzbesteuerungen gibt es immer. Da führt kein Weg dran vorbei. Punkt. Echte Vorteile können sich nur dann ergeben, wenn zwischen der Umsatzsteuer des Ursprungslandes und der des Bestimmungslandes so große Unterschiede bestehen, dass man sich beispielsweise als ”Halbunternehmer” durch Verzicht auf die Erwerbsschelle die bessere Alternative aussuchen kann. Daran ist man aber eben dann auch für zwei Jahre gebunden. Wenn der nächste Kauf aber in einem anderen Mitgliedsstaat erfolgen soll, in dem die Sache andersrum aussieht, ging der Schuss nach hinten los. Die Entscheidung will also wohl überlegt sein.

So viel zum Grundsätzlichen. Für mich bedeutet das erstmal, dass Straßburg zwar eine schöne Stadt zu sein scheint, aber aus umsatzsteuerlicher Sicht als Wohnort keinen Vorteil bietet. Bei der derzeitigen französischen Regelumsatzsteuer von 19,6 Prozent wäre es auch kein wirklich spürbarer Nachteil. Weil das nach meinen bisherigen naiven Vorstellungen aber der interessanteste Punkt gewesen wäre, scheint das Thema wohl jetzt vom Tisch zu sein. Denn Mietpreise und Einkommensteuer sind auch nicht wirklich attraktiv.
Gelegenheit für neue Ideen!